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Beschäftigung von Studenten
Abhängige Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, unterliegen grundsätzlich der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
Für Studenten gelten je nach Art des Beschäftigungsverhältnisses Ausnahmen. Sie können - ganz oder teilweise - in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei sein.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen krankenversicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule (Fachschule) gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Dies gilt in diesem Fall auch für die Pflegeversicherungspflicht.
Die Familienversicherung ist in dieser Zeit die für Studenten beste und günstigste Möglichkeit, sich in der Kranken- und Pflegeversicherung zu versichern – sie kostet nämlich nichts. Das liegt einfach daran, dass der Student in diesem Fall beitragsfrei bei den Eltern im Rahmen der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) mitversichert ist, und dies im Regelfall bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (25. Geburtstag). Dabei setzt die beitragsfreie Mitversicherung voraus, dass mindestens ein Familienmitglied, also der Hauptversicherte, gesetzliches oder freiwilliges Mitglied der GKV ist.
In der Arbeitslosenversicherung besteht für Studenten Versicherungsfreiheit auf der Grundlage des § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III. In der Rentenversicherung sind Studenten aber versicherungspflichtig, wenn sie eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnehmen.
Die Vorschriften zur Sozialversicherungsfreiheit waren ursprünglich für sog. Werkstudenten geschaffen worden. Werkstudenten sind Personen, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts dürfen nur solche Studierenden von der Versicherungspflicht ausgenommen werden, die Ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend für ihr Studium selbst einsetzen. Sie dürfen von ihrem Erscheinungsbild her keine Arbeitnehmer, sondern müssen Studenten sein.
Das Studium stellt den Schwerpunkt der Arbeitsleistung des Studenten dar, wenn
- die Arbeitszeit der Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt
- oder die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate befristet ist
- oder die Beschäftigung ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird.
Wird die Beschäftigung eines Studenten von vornherein auf maximal drei Monate je Kalenderjahr befristet, besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Arbeitet ein Student im Laufe eines Jahres über 26 Wochen (182 Kalendertage) mehr als 20 Stunden wöchentlich, ist er versicherungspflichtig.
Für Studenten als Arbeitnehmer gelten lohnsteuerrechtlich keine Besonderheiten. Das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen.
Praxisbeispiele
Geringfügige Beschäftigung
Studenten und Praktikanten können einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, wenn
- das monatliche Entgelt 450 Euro nicht übersteigt (Minijob) oder
- die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist (kurzfristige Beschäftigung)
Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Minijobs in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich der Beschäftigte jedoch befreien lassen kann.
Beschäftigung mit wöchentlicher Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden
Für Studenten, die als Minijobber beschäftigt sind, fallen 28% pauschale Sozialversicherungsabgaben (15% Rentenversicherung, 13% Krankenversicherung; zuzüglich allgemeine Umlagen). Wird für das Beschäftigungsverhältnis ein laufend höheres Arbeitsentgelt gezahlt, ist die Beschäftigung nur rentenversicherungspflichtig, d.h. für den Arbeitgeber reduzieren sich die Sozialabgaben auf 50% des allgemeinen Rentversicherungssatzes.
Beträgt das monatliche Entgelt nicht mehr als 850 Euro reduziert sich der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zusätzlich.
Zu beachten ist, ob die kostenlose Familienversicherung in der Krankenversicherung weiterhin möglich ist. Das Einkommen des Studenten darf hierfür 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten. Die maßgebliche Bezugsgröße wird jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu erarbeitet.
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