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Scheinselbständigkeit
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der (Schein-) Selbständigkeit
Ob für eine beschäftigte Person Versicherungspflicht vorliegt, ist für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich getrennt zu prüfen. Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Sozialversicherung ist nach § 2 Abs. 2 SGB IV der Bezug von Arbeitsentgelt (gem. § 14 SGB IV) und das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
Ein Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV unterscheidet sich vom Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers oder Werkvertragnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erledigung der Dienst- und Werkleistungen.
Dabei ist die erwerbstätige Person in der Regel fast ausschließlich nur für einen Auftraggeber tätig und in dessen Arbeits- und Betriebsorganisation eingebunden. Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses unterliegt sie dem Direktions- und Weisungsrecht des Auftraggebers.
Das Direktionsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit betreffen.
Die Freiheit der beschäftigten Person wird in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zusätzlich durch eine detailliert geregelte Vertragsgestaltung eingeschränkt.
Treffen Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigteneigenschaft sprechen, mit Merkmalen zusammen, die auf eine Selbständigkeit hindeuten, wird der Sozialversicherungsträger nach Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen einer Gesamtwürdigung prüfen, in welchem Bereich der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Selbständigkeit - Checkliste
- Ist der Beschäftigte in den Betriebsablauf (des Auftraggebers) eingegliedert?
- Trägt der Beschäftigte ein wesentliches eigenes Unternehmerrisiko?
- Hat der Auftraggeber ein Direktionsrecht gegenüber dem Beschäftigten?
- Wer entscheidet über Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit?
- Darf der Beschäftigte eigenständig über Ein- und Verkaufspreise bestimmen?
- Darf der Beschäftigte alleine Personal einstellen?
- Wie ist die Zahlungsweise der Kunden (z.B. Barzahlung, Stundungsmöglichkeit, Einräumung von Rabatten, etc.)?
- Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen?
- Besteht eine Verpflichtung bestimmte Hard- und Software zu nutzen, wenn damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind?
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung sind die einzelnen Kriterien im Gesamtkontext der Beschäftigung zu gewichten und zu würdigen. Dabei sind auch branchentypische Besonderheiten zu berücksichtigen.
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.